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Technische Regeln Gefahrstoffe

TRGSen werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe entworfen und erlangen Rechtskraft durch Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und darauf folgende Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Sie gelten also nur innerhalb Deutschlands.

Alle TRGSsen haben eine Nummer, deren erste Ziffer die TRGS wie folgt kategorisiert:

TRGS 0xx: Allgemeines
TRGS 1xx: Begriffsbestimmungen
TRGS 2xx: Inverkehrbringen
TRGS 3xx: Arbeitsmedizinische Vorsorge
TRGS 4xx: Gefährdungsbeurteilung
TRGS 5xx: Schutzmaßnahmen
TRGS 6xx: Ersatzstoffe und Ersatzverfahren
TRGS 7xx und 8xx: Brand- und Explosionsschutz
TRGS 9xx: Grenzwerte, Einstufungen und Begründungen und weitere Beschlüsse des AGS

Mit Ausnahme der 9xx-Reihe geben alle TRGSen einen Stand der Technik zum jeweiligen Umgang mit Gefahrstoffen wieder. Wer sich an die TRGSen hält, erfüllt die gesetzlichen Auflagen hinsichtlich des Problemfeldes der jeweiligen TRGS. Von diesen Vorgaben darf aber auch abgewichen werden. Bedingung ist, dass mit den Abweichungen ein mindestens gleichwertiges Schutzziel erreicht wird.

Die meisten TRGSen sind für die Schule nicht relevant. (Beispiel: TRGS 513: "Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd"), einige aber sehr wohl. Nachfolgend sind einige TRGSen aufgeführt:

TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Nach der TRGS 201 ist die Kennzeichnung von Chemikalien bei der Verwendung von der Gefährdungsbeurteilung abhängig zu machen. Das bedeutet, dass es Fälle gibt, bei denen auf eine korrekte Kennzeichnung gemäß GHS teilweise oder auch gänzlich verzichtet werden kann. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
  • Für Vorratsgefäße
    können die Kennzeichnungserleichterungen der TRGS 201 nicht in Anspruch genommen werden, weil die RiSU hier strengere Auflagen macht.
  • Bei einem Versuch
    wird vernünftigerweise nichts gekennzeichnet. Dies wäre nicht praktikabel und hätte auch keinen Schutzzweck, denn der Experimentator ist ja anwesend und kann Auskunft geben über das, was er da gerade zusammengeschüttet hat. Unter der Bedingung, dass es Versuchsunterlagen gibt, aus denen die Gefährdungen des Versuchs jederzeit ersichtlich sind, lässt die TRGS 201 dies ausdrücklich zu. Der Versuchsprozess wird dort als "Arbeitsgang" definiert.
  • Stehengelassene Mischungen
    sind so zu kennzeichnen, dass sie identifizierbar sind. Gefährdungen sind in dem Maß zu vermerken, wie sie plausibel gegeben sind. Liegt z.B. eine Mischung in einem organischen Lösemittel vor, so werden mindestens die durch das Lösemittel bedingten Gefährdungen weiterhin gelten. Die Kennzeichnung mit Piktogrammen kann zur Beschreibung der Gefährdungen ausreichend sein. Lösungen, die zum Ausreagieren oder Auskristallisieren unbeaufsichtigt stehengelassen werden, befinden sich nach den Begriffsbestimmungen der TRGS 201 "im Produktionsgang". Für Chemikalienabfälle gilt entsprechendes. Zur Kennzeichnung von (Reaktions-)Mischungen ist die Verwendung eines vorbereiteten Etiketts zweckmäßig.
TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"
Eine Betriebsanweisung muss nach dieser TRGS folgende Elemente enthalten:
  1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
  2. Gefahrstoffe, Bezeichnung
  3. Gefahren für mensch und Umwelt
  4. Verhalten im Gefahrenfall
  5. Erste Hilfe
  6. Sachgerechte Entsorgung
Ausdrücklich können Anweisungen auch gesplittet werden. So können Standardmaßnahmen (z.B. Erste Hilfe) in eine Allgemeine Betriebsanweisung ausgegliedert werden. Sie müssen also nicht bei jedem neuen Gefahrstoff noch ein Mal betonen, dass man mit "112" die Feuerwehr erreicht und wo der Sammelplatz Ihrer Schule ist. Sie können Geräteanweisungen mit einschließen ("Bei durchgebranntem Bunsenbrenner Gasversorgung sofort schließen") - ja sogar alles zusammen in das Versuchsskript integrieren, welches Sie Ihren Schülerinnen und Schülern zum Experimentieren in die Hand geben. Ein Kernsatz der TRGS lautet: "Die äußere Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt". Statt "Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung" darf die Überschrift deshalb z.B. gern auch "Liebe Schülerinnen und Schüler" lauten. Insbesondere können und sollten Sie alle Ihre didaktische Kompetenz in die Formulierung der Betriebsanweisung stecken, damit die Schülerinnen und Schüler verstehen, warum sie bestimmte Dinge zu beachten haben. Mit angepassten Templaten werden Sie dieses Ziel kaum erreichen. Auch die RiSU bietet solche Template an, lässt aber eine freie Gestaltung immerhin zu (RiSU 3.16.1)
TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
In dieser TRGS sind die Arbeitsplatzgrenzwerte festgelegt, deren Einhaltung nach der Gefahrstoffverordnung zu überwachen ist. Wenn Sie sich an der Schule an die RiSU halten, werden Sie nicht messen müssen, weil danach bei schultypischem Experimentieren nicht mit dem Auftreten gefährlicher Atemluftkonzentrationen zu rechnen ist.
TRGS 903 "Biologische Grenzwerte"
Bei derzeit noch recht wenigen Gefahrstoffen kann man Grenzkonzentrationen für Körperflüssigkeit (Blut, Urin) festlegen, bei deren Einhaltung man davon ausgehen kann, dass keine Schädigungen eintreten. Beispiel: Bedingt durch Umwelteinflüsse lässt sich z.B. im Blut oder im Urin jedes Menschen Quecksilber nachweisen. Das ist normalerweise folgenlos. Wenn Sie aber z.B. befürchten, eine Quecksilbervergiftung erlitten zu haben, können Sie durch Bestimmung Ihres Quecksilberspiegels im Urin eine Aussage darüber erhalten, ob die gemessene Konzentration noch unterhalb des "Biologische Grenzwerts" liegt oder ob dieser schon überschritten ist.