Bildstreifen Chemie Homepage Chemie

Sind Sie gerade hierher umgeleitet worden? Bitte aktualisieren Sie erforderlichenfalls Links bzw. Leesezeichen.

Bitte beachten Sie den Haftungsausschluss!

Gefahrstoffverordnung

Geltungsbereich und Rangfolge

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist von der Bundesregierung erlassen worden und damit deutsches Recht. Die GefStoffV ist in Deutschland das höchstrangige Recht zum Umgang mit Gefahrstoffen. Alle anderen Regelungen sind nachrangig, weshalb im Konfliktfall stets die GefStoffV gilt. Das gilt auch für die Zukunft, weshalb nachrangige Regelungen keinen Bestandsschutz haben und nachgebessert werden müssen, wenn sie zwar bislang regelkonform waren, durch eine geänderte GefStoffV aber in Widerspruch zu dieser geraten sollten.

Inhalt

Es lohnt sich, wenigstens "so ungefähr" zu wissen, worum es in der GefStoffV geht. Wichtige Paragraphen sind:

§ 2 Begriffsbestimmungen
Nach Absatz 7 stehen Schülerinnen und Schüler den Beschäftigten gleich. Wenn also im weiteren Text von den Beschäftigten die Rede ist, so sind damit Schülerinnen und Schüler einbezogen.
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Hier wird beschrieben, was zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zu tun ist. Bitte beachten Sie, dass die GefStoffV nicht direkt für die Schulen geschrieben worden ist, sondern für alle, die mit Chemikalien umgehen. Überlegungen zu "Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" betreffen Sie an den Schulen also eher weniger, wohl aber sind Sie auch an der Schule zur Führung eines Gefahrstoffkatasters verpflichtet. Auch darüber, dass Sie an der Schule den Reifegrad Ihrer Schülerinnen und Schüler in die Gefährdungsbeurteilung einfließen lassen müssen, erfahren Sie in der GefStoffV nichts.
§ 7 Grundpflichten

Ohne Gefährdungsbeurteilung darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen nicht aufgenommen werden. Die gemäß § 20(4) erlassenen "Technischen Regeln Gefahrstoffe" sind zu beachten. Die Verpflichtung zur Substitution von Gefahrstoffen lässt viel Spielraum. Was zur Erreichung eines Ziels notwendig ist, kann nach erfolgreicher Gefährdungsbeurteilung auch verwendet werden. Die Regelungen der RiSU sind hier viel weitreichender, indem die Verwendung bestimmter Chemikalien an der Schule generell verboten, nur höheren Jahrgangsstufen vorbehalten oder nur als Lehrkraftexperiment zulässig ist. Unabhängig davon enthält auch die RiSU die Verpflichtung zur Substitutionsprüfung, also für ein konkretes Unterrichtsziel möglichst wenig gefährliche Chemikalien zu verwenden.

Für die Schutzmassnahmen gibt es eine Rangfolge. Beispiel: Kann man ein bestimmtes Lernziel mit einem Versuch erreichen, bei dem keine schädlichen Dämpfe oder Gase entwickelt werden, so ist dieser zu bevorzugen. Lässt sich die Entwicklung von Gasen und Dämpfen nicht vermeiden, so ist ein Abzug ("kollektive Schutzmaßnahme") zu verwenden. Für den Bereich Schule ist hier Endstation. Für den betrieblichen Bereich gäbe es noch die letztrangige Möglichkeit individueller Schutzmaßnahmen, in diesem Fall also die Verwendung von Atemschutzmasken.

Nur wer in den Genuss eines "Verfahrens- und stoffspezifisches Kriteriums" (VSK) kommt, kann auf das Messen ("oder andere geeignete Methoden") von Atemluftkonzentrationen zur Gewährleistung der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte verzichten. Hinter diesem monströsen Begriff verbirgt sich die Beschreibung konkreter Arbeitsprozesse (z.B. "Arbeiten mit Lösemitteln im Siebdruck"), verbunden mit der Aussage, dass bei derartig standardisierten Arbeitsprozessen eine Überschreitung Arbeitsplatzgrenzwerte nicht zu erwarten ist. VSKs sind in der TRGS 420 festgelegt. Es gibt leider kein VSK für die Schule, aber wenn Sie die Regelungen der RiSU (Siehe I - 3.4.2) einhalten, können Sie ebenfalls davon ausgehen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden und müssen dann auch nicht messen.

§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Es handelt sich hier vor allem um arbeitshygienische Maßnahmen. Es kommt dabei oft das Wort "geeignet" vor, weil die GefStoffV eben für alle Bereiche gilt, in denen Gefahrstoffe verwendet werden und deshalb nur einen allgemeinen Rahmen liefern kann. Eindeutig sind folgende Regelungen:
  • Nahrungsmittel und Chemikalien sind strikt zu trennen. Also z.B. kein gemeinsamer Kühlschrank und keine Chemikalien in Marmeladengläsern.
  • Bestimmte Chemikalien müssen unzugänglich für Unbefugte aufbewahrt werden. In der Schule muss der Aufbewahrungsort diebstahlsicher sein (Siehe RiSU I - 3.12.3).

Gemäß I - 3.4 der RiSU reichen an der Schule allgemeine Schutzmaßnahmen nur z.B. beim Arbeiten mit Gips oder Hantieren mit einigen Millilitern verdünnter Lösungen aus. Bei darüber hinausgehenden Tätigkeiten wird dort z.B. eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht.

§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
Die zusätzlichen Maßnahmen sind bei einer erhöhten Gefährdung zu treffen, also z.B. dann, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten ist. Lesen Sie den Paragraphen kurz durch und Sie werden (hoffentlich) feststellen, dass das für Ihre eigene Schule keine Relevanz mehr hat. Von Bedeutung kann u.U. allerdings für Sie persönlich Absatz 7 sein, wenn Sie nämlich nachmittags allein in der Schule sind, um den nächsten Unterricht vorzubereiten.
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B.
Gemäß der RiSU dürfen zumindest einige krebserzeugende Stoffe durchaus auch in der Schule verwendet werden. Dennoch bietet Ihnen der Text der GefStoffV hier wenig Hilfe. Sie haben (hoffentlich) sowieso keinen Abzug, der wie eine Umluftdunstabzugshaube in der Küche funktioniert und halten sich deshalb lieber gleich an die RiSU.
§ 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand und Explosionsgefährdungen
Auch hier finden Sie eher allgemeine Aussagen, die Sie freilich für Ihren Arbeitsbereich konkretisieren müssen. Wenn es dort heißt, dass "...Arbeitsmittel und deren Verbindungen so ... zusammengebaut ... verwendet und instand gehalten werden" müssen, "...dass keine Brand- und Explosionsgefährdungen auftreten.", bedeutet das, dass Sie z.B. Bunsenbrenner nicht mit einfachen Schläuchen betreiben dürfen sondern die dafür vorgesehenen Sicherheitsschläuche verwenden müssen.
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
Wie die Überschrift sagt, geht es darum, dass Beschäftigte eine schriftliche Aufklärung über auftretende Gefährdungen und Massnahmen zu deren Vermeidung, sowie eine mündliche Unterweisung erhalten müssen. Im Gegensatz zum Anspruch, dass die Gefahrstoffverordnung auch für Schüler gilt, zielen die hier verlangten Maßnahmen aber ganz offensichtlich auf eine eher betriebliche Situation, bei der volljährige Menschen mit entsprechender Ausbildung mit Gefahrstoffen arbeiten. Für die Schule praktikable Lösungen finden Sie in § 1-3.16.1 der RiSU.
§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe
Hier ist geregelt, dass der Bundesregierung (genauer: Dem Ministerium für Arbeit) mit dem "Ausschuss für Gefahrstoffe" eine Art Expertengremium zuzuordnen ist. Dessen vornehmste Aufgabe ist die Erarbeitung der Technischen Regeln Gefahrstoffe (TRGS), in denen die in der Gefahrstoffverordnung festgelegten Maßnahmen konkretisiert werden. Nur ein Teil der TRGSsen hat eine Relevanz für die Schule. TRGSsen beinhalten Regeln, bei deren Einhaltung die Rechtskonformität mit der Gefahrstoffverordnung gewährleistet ist. Von diesen Regeln darf abgewichen werden, wenn dass Schutzziel danach mindestens gleichwertig zu den Regeln der betreffenden TRGS ist.