Für die in Ihrem Bereich erzeugten Abfälle sind Sie selbst verantwortlich. Die hier gegebenen Hinweise sind deshalb unverbindlich und ohne Gewähr. Sie können mir aber gern Ihre Hinweise oder Fragen rückmelden. Bestehende Entsorgungsregelungen, die Sie mit Entsorgungsbetrieben oder Ihrer Schulverwaltung getroffen haben, haben im Konfliktfall Vorrang vor den hier gegebenen Hinweisen! Bitte beachten Sie die Liste von Chemikalien, die an der Schule nicht (mehr) verwendet werden dürfen!
Entsorgen von Alkoholen
Wassermischbare Alkohole, die in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft sind, dürfen Sie in das Ausgussbecken entsorgen. Für folgende Alkohole trifft das zu:
- Ethanol
- n-Propanol
- iso-Propanol (1-Methylethanol)
- n-Butanol (1-Butanol)
- sec-Butanol (2-Butanol)
- tert-Butanol (2-Methyl-2-propanol)
- iso-Butanol (2-Methyl-1-propanol)
- n-Pentanol (1-Pentanol, Amylalkohol)
- tert-Pentanol (2-Methyl-2-butanol , tert-Amylalkohol)
- n-Hexanol (1-Hexanol)
- 2-Hexanol
- 3-Hexanol
- n-Heptanol (1-Heptanol) (Wasserlöslichkeit: 1 g/l)
Bitte beachten Sie:
- Spülen Sie gut nach! Beachten Sie, dass C2- und C3-Alkohole leicht entzündlich sind und Sie kein leicht entzündliches Ausgussbecken haben wollen!
- Methanol ist in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft und darf also nicht ins Ausgussbecken entsorgt werden.
- Bereits die Butanolisomeren sind nicht mehr unbegrenzt mit Wasser mischbar. Die Löslichkeit von n-Heptanol beträgt nur noch 1 g/l. Entsprechend zurückhaltender sollten Sie also bei der Entsorgung höherer Alkohole ins Abwasser sein.
Geht da sonst noch was?
Nicht mit explizitem "RiSU-Segen" - aber ganz sicher mit dem Einverständnis eines Aufsichtsbeamten können Sie folgende, ebenfalls in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuften leicht abbaubaren Stoffe zumindest in Kleinmengen ebenfalls ins Abwasser entsorgen:
- Essigsäure
- Aceton
Folgen Sie Ihrem Umweltbewusstsein (und den Auflagen der RiSU, die das nur für WGK-1-Stoffe zulässt), wenn Sie diesen Katalog für sich selbst erweitern wollen.