Für die in Ihrem Bereich erzeugten Abfälle sind Sie selbst verantwortlich. Die hier gegebenen Hinweise sind deshalb unverbindlich und ohne Gewähr. Sie können mir aber gern Ihre Hinweise oder Fragen rückmelden. Bestehende Entsorgungsregelungen, die Sie mit Entsorgungsbetrieben oder Ihrer Schulverwaltung getroffen haben, haben im Konfliktfall Vorrang vor den hier gegebenen Hinweisen! Bitte beachten Sie die Liste von Chemikalien, die an der Schule nicht (mehr) verwendet werden dürfen!
Flüssige anorganische saure und basische Abfälle
Nach dem Kategorisierungssystem der RiSU handelt es sich um die Abfallkategorie "B1", bei der Sie kleine Mengen ("Reagenzglas") unmittelbar, größere Mengen nach Neutralisation ins Abwasser geben dürfen.
Die Definition ist etwas lapidar, weil sie beachten müssen, dass gemäß RiSU Stoffe der Wassergefährdungsklassen 2 und 3 als Sonderabfall zu sammeln sind und die Entsorgung ins Abwasser nur für solche Stoffe in Frage kommt, die entweder nicht wassergefährdend sind oder die in die Wassergefährdungsklasse 1 eingruppiert sind.
Wägen Sie ab, ob größere Mengen, z.B. ein als "verdorben" festgestellter Gebindeinhalt besser als Einzelchemikalie zu entsorgen ist. Überlegen Sie ferner, ob eine als "verdorben" festgestellte Chemikalie nicht doch noch für einen bestimmten Zweck taugt, zum Beispiel zur Neutralisation anderer Abfälle.